Die EU KI-Verordnung ist ein beispielloser Tabubruch des Grundgesetz
Das ist kein technisches Versehen, sondern eine Systemkrise institutioneller Kontrolle und Verantwortlichkeit. Es gibt kein delegierbares Versagen in der Verfassungstreue.
Die Europäische Union hat mit dem Entwurf der KI-Verordnung (künstliche Intelligenz) einen beispiellosen Verfassungsbruch begangen.
Er entsteht durch verpflichtende Inhaltsfilter, kommerzielle Zugangsverträge und technokratisch verpackte Vorzensur, wodurch unsere Grundrechte aktiv ausgehebelt werden.
Was hier geschieht, ist kein technisches Versehen, sondern eine Systemkrise, institutioneller Kontrolle und Verantwortlichkeit. Alle Kontrollinstanzen – rechtlich, politisch, administrativ – einschließlich aller deutschen Vertretungen in den entsprechenden Gremien haben diesen Schadensfall nicht verhindern können.
Damit ergibt sich eine Situation, in welcher nicht nur die Verfassungsordnung verletzt ist, schlimmer noch: dieser Verfassungsbruch wird nicht mehr als solcher erkannt. Damit ist die Grenze zur strukturellen Selbstaufgabe überschritten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in ihrem Grundgesetz auf unbedingte Achtung von Menschenwürde, Freiheitsrechten und demokratischer Ordnung verpflichtet. Wenn zentrale Institutionen der EU diese Prinzipien systematisch unterwandern, ist die angemessene Gegenwehr verpflichtend.
Wenn die deutschen Staatsorgane diese Situation so hinnehmen wie sich darstellt samt den von mir hier beschriebenen Konsequenzen dann wäre es meines Erachtens nicht mehr ‘nur’ ein importierter Verfassungsbruch sondern gleichsam die Internalisierung desselbigen.
Die Zusammenhänge, die meine Behauptung begründen, sind nicht überzeugend abzuweisen. Sie müssen eine ernsthafte Überprüfung erfahren und es liegt in der Sache der Dinge, dass dies außerhalb meiner Möglichkeiten und Kompetenzen liegt. Dies schließt es jedoch nicht aus, sondern setzt es geradezu voraus, dass ich eine so schwerwiegende Anklage ohne effektiven Beweis aber trotzdem in legitimer Weise machen kann und muss.
Das grundlegende Problem ist technisch wie rechtlich wie folgt benennbar:
Chats mit Sprachmodellen (LLMs) sind privat, interaktiv und nicht öffentlich. Sie operieren in ressourcenbeschränkten Umgebungen („sandboxed“), mit begrenztem Informationsspeicher (typisch 125k Tokens), basierend auf öffentlich verfügbaren Daten. Es handelt sich weder um Supercomputer noch um reale Interaktionen mit der Welt.
Die EU greift dennoch in diese private Kommunikationssphäre ein. Sie verpflichtet Anbieter von KI-Systemen zu Inhaltskontrollen – nicht auf Grundlage konkreter Taten oder Absichten, sondern aufgrund unspezifizierter, abstrakter Risikoannahmen. Diese Verpflichtung erfolgt nicht durch direkte Gesetzgebung, sondern durch die Konstruktion marktzugangsabhängiger Vorschriften, die de facto auf Vorzensur und Kommunikationskontrolle hinauslaufen.
Das bedeutet: Die EU schafft ein System privater Zensurpflicht durch regulatorische Erpressung. Unternehmen müssen ihre Produkte – und damit unsere Kommunikationsräume – kontrollieren, um Marktzugang zu erhalten. Damit wird ein faktisches Zensur-regime etabliert, ohne dass ein Gericht, ein konkreter Vorwurf oder ein Gesetzesbruch vorliegen muss.
Dies verletzt auf systematische Weise die Grundrechte auf Meinungsfreiheit, Gedankenfreiheit und informationelle Selbstbestimmung, wie sie durch das Grundgesetz geschützt sind. Es handelt sich nicht um Kollateralschäden einer Technikregulierung – es ist der bewusste und gewollte Eingriff in geschützte Grundrechte, getarnt als technische Binnenmarktregelung.
Der Vorgang ist strukturell einer verfassungsfeindlichen Verschwörung gleichzusetzen. Die EU ist verpflichtet, Mitgliedstaaten bei Fehlverhalten hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschriften zu sanktionieren – auch dann, wenn sie mit nationalem Verfassungsrecht unvereinbar sind. Das macht den Konflikt unausweichlich.
Mit fehlt die Vorstellungsgabe, wie die EU diesen Kurs verfassungskonform korrigieren könnte ohne vollständige Beseitigung dieser rechtswidrigen Vorschriften. Der Schaden ist strukturell und immanent und fordert daher alle Verfassungsorgane, unverzüglich zu handeln.
Wenn nicht, dann ist der Verfassungsbruch nicht nur importiert, sondern bereits internalisiert. Dann ist die deutsche Rechtsordnung nicht mehr in ihren notwendigen Bedingungen vorhanden.
Es ist für Deutschland – nach den Erfahrungen der Geschichte – eine besondere Verantwortung, die sich hier stellt. Davon bin ich zutiefst überzeugt.
In dieser Frage darf es keine faulen Kompromisse geben. Das ist nicht nur das Gebot der Stunde. Es muss ein immer währender Anspruch sein.
Die KI-Verordnung maßt sich an, tief in Kernprinzipien des Rechtsstaats eingreifen zu können mit Hilfe eines rhetorischen Tricks und schwammiger Definitionen.
Wenn solche wesentlichen Tatsachen für unsere Behörden auf so triviale Weise zu verschleiern wären, dann müsste die Annahme, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen Staat gemäß rechtsstaatlichen Ordnungsprinzipien handelt, ohnehin angezweifelt werden.
Die EU-AI-Verordnung beruht nicht auf dem Nachweis konkreter Gefahren und deren Folgen, sondern auf konstruierten Tatsachenvermutungen die weder rational begründet noch begründbar sind und auf absehbarer Basis vollkommen auszuschließen sind da sie spekulativer Natur sind und davon abhängen ob und wie sich KI-Technologie möglicherweise in Zukunft verändern könnte.
Die Konstruktion von weder begründbaren noch belegbaren Vermutungen über abstrakte Schäden,
die von ihrer Art gesehen grundsätzlich nicht in den Kompetenzbereich der EU fallen z.B. demokratische Verfassungen, Verteidigungsfall, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen etc,
die keinen plausiblen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von Privatpersonen (Chat-Bot Kommunikation) und dem Eintreten eines solchen Gefahrenszustands haben können,
welche also weder bestimmbar sind und damit zwangsläufig auch von Gerichten zu keiner Überprüfbarkeit mehr zu führen sind
sollen dennoch herhalten, die Substanz der grundgesetzlich geschützten Menschenrechte zu nivellieren.
Damit würde das zentrale Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit – das konkrete Gefahr, Kausalität und tatsächliche Betroffenheit voraussetzt – faktisch aufgehoben.
Was hier als Binnenmarkt Regulierung erscheint, ist in Wahrheit die Einführung eines diktatorischen Regimes, welches seine vermeintliche Legitimität durch eine konstruierte präventive Handlungspflicht, die sich aus einem vermuteten Ausnahmezustand im digitalen Raum ergibt. Dies alles mit normativer Wirkung, d.h. Einschränkung von Redefreiheit, und Schutz der Privatsphäre.
Dieses Vorgehen schreibt die substantiellen Schutzgüter unserer Verfassungsordnung in eine dispositive Trivialität um.
Sie greift in verschlüsselte, private Fernkommunikation ein — also in ein Schutzgut, das dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegt (Art. 10 Abs. 1 GG).
Und sie tut dies nicht durch ein Gesetz, sondern durch eine Binnenmarktvorschrift, die private Anbieter zwingt, diese Kommunikation zu analysieren, zu klassifizieren und zu filtern – präventiv und ohne Verdacht und ohne die Möglichkeit in einer Sandboxstruktur überhaupt die Möglichkeit zu haben rechtswirksam zu handeln. Ich kann durch meine Gedanken, auch wenn ich sie zu Papier bringe und dies in den eigenen vier Wänden geschieht, nicht durch staatliche Kontrollen eingeschränkt werden. Und genau das ist der Inhalt der EU KI Verordnung. Und da der EU die rechtliche Kompetenz fehlt, zwingt sie private Anbieter, genau diese Kontrollen auf indirektem Weg durch private Verträge umzusetzen. Sie betreibt damit eine aktive Rechtsbeugung.
Hierbei kann nicht von einer bloßen Schieflage in Entscheidungsprozessen ausgegangen werden. Dafür sind die Folgen zu gravierend und unverhältnismäßig hinsichtlich des konkreten Zwecks der Regulierung. Es handelt sich also vielmehr um eine Situation, die einem systematischen Angriff auf die rechtsstaatliche Grundordnung gleichzusetzen ist. Es ist verfassungswidrig in seiner Konstruktion und autoritär in seiner Wirkung.
Artikel 20 Abs. 4 GG – Widerstandsrecht
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn eine andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Wenn alle zuständigen Organe in einer solchen verfassungswidrigen Situation untätig bleiben, entsteht kein Schutz durch kollektives Schweigen. Im Gegenteil:
Jedes Verfassungsorgan bleibt nicht nur individuell verantwortlich für die eigene Zuständigkeit, sondern wird gesamtverantwortlich.
Es gibt kein delegierbares Versagen in der Verfassungstreue.
Diese Verantwortung ist nicht relativierbar durch den Verweis auf politische Rücksichtnahme gegenüber Drittstaaten oder den EU Institutionen. Gerade die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) verlangt unverzügliches Handeln und zwar im Sinne der direkten Bedeutung von Staatsgewalt.
In der verfassungsrechtlichen Literatur existiert das Konzept der "Ersatzvornahme durch Pflichtbindung", das sinngemäß bedeutet:
Wenn ein eigentlich zuständiges Organ seiner Schutzpflicht nicht nachkommt, kann ein anderes, dem Gemeinwohl verpflichtetes Organ oder eine Instanz (z. B. Bundespräsident, Verfassungsschutz, Parlamentarisches Kontrollgremium) in kritischen Fällen initiativ werden – nicht als Usurpation, sondern zur Wahrung der Verfassung selbst.
Das ist nicht kodifiziert, aber ableitbar aus der Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem strukturellen Prinzip der "wehrhaften Demokratie".